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Was muß ins Impressum Drucken

Was gehört eigentlich ins Impressum – und was nicht?

Wichtiger Hinweis: Ich bin kein Jurist und dieser Beitrag stellt nur meine persönliche Meinung zum Thema rechtssicheres Impressum dar. Verstehen Sie ihn also bitte auf keinen Fall als eine Art Rechtsberatung miss! Dazu fühle ich mich nicht berufen. Für eine rechtliche Beratung zu diesem Thema sollten Sie unbedingt Personen der einschlägigen Berufsgruppen konsultieren.

Die Pflicht für (fast alle!) Webseitenbetreiber zur Anbringung eines Impressums auf ihren Seiten hat sich inzwischen wohl herumgesprochen. Trotzdem trifft man immer wieder auf Websites, die entweder ein fehlerhaftes oder gar kein Impressum aufweisen. Dabei ist es egal, ob die verantwortlichen Webmaster nun bewusst oder aus Unkenntnis gehandelt (bzw. nicht gehandelt) haben. In jedem Fall drohen ihnen kostspielige Abmahnungen oder sogar ein empfindliches Bußgeld!

Bei uns zu Lande regeln das Teledienstgesetz (TDG) und der Mediendienststaatsvertrag (MDSV) die Impressumspflicht auf geschäftsmäßigen Websites.

Teledienst versus Mediendienst

Die Ausgestaltung eines Impressums ist letztendlich davon abhängig, ob der Internetauftritt als Teledienst oder als Mediendienst anzusehen ist. In Deutschland wird diese Unterscheidung getroffen, weil für Teledienste der Bund, für Mediendienste jedoch die Länder zuständig sind. Eine eindeutige Abgrenzung ist aber fast immer schwierig, da die Definitionen unscharf sind. 

Mediendienste richten sich primär an die Allgemeinheit und dienen im weiteren Sinne der Meinungsbildung. Typische Beispiele mit Internetbezug sind also

  • Web-Radio,
  • Online-Zeitung,
  • Newsletter,
  • Internetportale,
  • u. U. auch private Homepages

Teledienste sind im Gegensatz dazu an einen individuellen Nutzer gerichtet. Hier steht nicht die redaktionell gestaltete Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund, sondern hier geht es um individuelle Angebote, die sich an einzelne Nutzer richten. Typische Vertreter dieser Gattung von Websites sind z. B.

  • Angebote von Waren und Dienstleistungen,
  • Onlineshops,
  • Suchmaschinen,
  • Linklisten,
  • Telebanking

Was ist geschäftsmäßig im Sinne der Gesetze – und was nicht?

Die Anbieterkennzeichnung ist für jeden Websitebetreiber verpflichtend, der Tele- oder Mediendienste geschäftsmäßig anbietet.

Nach dieser Definition gehört praktisch jeder Websiteanbieter zu dieser Personengruppe.

Verwechseln Sie den Begriff geschäftsmäßig aber auf keinen Fall mit den Bezeichnungen geschäftlich oder gar gewerblich!

Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot auf Dauer angelegt – also nachhaltig – unterhält. Es ist vollkommen egal, ob damit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder sogar tatsächlich Geld verdient wird. Dementsprechend sind auch Betreiber privater Homepages zur Anbieterkennzeichnung (via Impressum) verpflichtet.

Folgende Angaben sollten Sie im Impressum machen

  • Vor- und Nachname, ggf. Name der Gesellschaft,
  • vollständige Anschrift (keine Postfach-Adresse),
  • Vertretungsberechtigte bei Gesellschaften,
  • Angabe der Telefon-, Faxnummer oder E-Mail-Adresse,
  • ggf. die Angaben der Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten, die der behördlichen Genehmigung bedürfen (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Steuerberatern),
  • ggf. Handels-, Vereins- oder sonstige Registereintragung einschließlich der Registernummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls Sie eine haben – aber verwechseln Sie sie bitte nicht mit Ihrer Steuernummer; die Steuernummer gehört nur auf Ihre Rechnungen, ihre Nennung im Impressum wirkt unprofessionell) und
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den diese verleihenden Staat, Angabe der berufsrechtlichen Regelungen einschließlich der Fundstelle.

Eine Fülle von Beispielen für gelungene Impressen, an denen Sie sich orientieren können, finden Sie in meinen Referenzen.

Einen hilfreichen (und kostenlosen) Assistenten, mit dem sich ein rechtssicheres Impressum generieren läßt, finden Sie hier.

 
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